Satzung

Satzung „Freie Wähler Welschbillig & Ortsteile e.V.“


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.


§ 1 – Name, Sitz des Vereins
Der Name der Wählergruppe lautet: „Freie Wähler Welschbillig & Ortsteile e. V.“
Die Kurzform ist: FW Welschbillig & Ortsteile e. V.

Die Wählergruppe hat ihren Sitz in Welschbillig. Der Wohnsitz des von der Mitglieder-versammlung gewählten ersten Vorsitzenden ist gleichzeitig Sitz der Geschäftsstelle.

§ 2 – Rechtsform des Vereins
Die Wählergruppe hat die Natur eines eingetragenen Vereins. Sie ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich unter der Nummer VR1742 eingetragen.

§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Zweck und Ziel des Vereins
Zweck der Wählergruppe ist die Verbesserung der Lebensqualität und die Mitgestaltung des kommunalpolitischen Geschehens in der Ortsgemeinde Welschbillig und deren Ortsteile sowie die Mitarbeit bei der politischen Willensbildung. 

Die Wählergruppe erfüllt ihre Aufgabe durch die Aufstellung einer freien Wählerliste zur Kandidatur für den Gemeinderat und den Räten in den Ortsteilen.

Die Wählergruppe wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 5 – Erwerb und Erhalt der Vereinsmitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
a.) gegen die keine begründeten Bedenken bestehen,
b.) die ihren Hauptwohnsitz im Wahlbezirk der Ortsgemeinde Welschbillig oder Ortsteile hat,
c.) die für eine kommunalpolitische Tätigkeit geeignet ist und die Ziele und den Zweck der 
 Wählergruppe anerkennt und fördert, 
d.) die nicht Mitglied einer politischen Partei ist
e.) sowie minderjährige Personen, sofern diese die Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter(s) 
 schriftlich vorweisen können

Über den Antrag auf Vereinsmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar

§ 6 – Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a.) durch freiwilligen Austritt,
b.) durch Ausschluss,
c.) durch Tod,
e.) durch Wegzug in einen anderen Wahlbezirk, dies gilt nicht für fördernde Mitglieder.

Der freiwillige Austritt ist gegenüber einem der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden schriftlich zu erklären.

Durch Beschluss des Vorstands kann aus der Wählergruppe ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten das Ansehen der Wählergruppe schädigt und / oder gegen Satzungsbestimmungen verstößt.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch die gleichberechtigten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitzuteilen. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied durch die gleichberechtigten Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, sofern das betroffene Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend war.

§ 7 – Beitrag
Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die Höhe dieses Betrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Organe
Organe der Wählergruppe sind die 
a.) Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand


§ 9 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 
a.) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
b.) die Entlastung des Vorstandes,
c.) die Wahl des Vorstandes,
d.) die Wahl der Kandidaten für die Kommunalvertretungen,
e.) die Änderung der Satzung,
f.) die Entscheidung über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, 
 welche zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung verwiesen wurden,
g.) Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist von einem der beiden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Einladung und Bekanntgabe eines Termins zur Mitgliederversammlung kann an das Vereinsmitglied als E-Mail oder per Post erfolgen. Eine Veröffentlichung über andere Informationsdienste oder Medien kann zweckgebunden erforderlich sein. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form bis vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Entscheidungen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen getroffen, ausgenommen in den Fällen der §12 und §14 der Satzung. Auf Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

Die Versammlung wird grundsätzlich von einem der Vorsitzenden geleitet. Sofern Wahlen anstehen, wird der Wahlvorgang von einem zu wählenden Wahlleiter durchgeführt. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und gibt das Wahlergebnis bekannt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Der Vorstand
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus 
a.) dem ersten Vorsitzenden
b.) dem gleichberechtigten zweiten Vorsitzenden
c.) dem Schriftführer
d.) dem Kassenverwalter
e.) dem Öffentlichkeitsbeauftragten


Der Fraktionsvorsitzende sowie der Ortsbürgermeister, die Beigeordneten, und die 
Ortsvorsteher, haben – sofern sie Vereinsmitglieder des „Freie Wähler Welschbillig & 
Ortsteile e. V.“ sind – während Ihrer Amtszeit gegenüber dem Vorstand eine beratende 
Funktion 

Die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden werden:
a.) von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und in zwei voneinander getrennten 
 Wahlgängen gewählt.
b.) Sofern sich keine zwei Vereinsmitglieder zur Besetzung des Vorsitzes des Vereinsvorstandes 
 finden, übernimmt der Fraktionsvorsitzende einen der beiden Vereinsvorsitze.

Im Verhinderungsfall kann der Fraktionsvorsitzende durch den Stellvertreter in allen Aufgaben vertreten werden.

Der Vorstand wird bei Bedarf von einem der beiden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten gleichberechtigten Vorsitzenden geleitet. Der sitzungsleitende Vorsitzende kann dem anderen Vorsitzenden die Leitung der Vorstandsitzung übertragen. Bei Uneinigkeit der zwei Vorsitzenden über die Sitzungsleitung kann der Vorstand durch einfache Mehrheit die Sitzungsleitung einem der Vorsitzenden übertragen. Über die Arbeit des Vorstandes wird in der Mitgliederversammlung berichtet.

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören die
a.) Führung der Geschäfte und Erledigung der laufenden Aufgaben,
b.) Führung der Kassengeschäfte,
c.) Aufstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
d.) Entscheidung über Aufnahmeanträge.

§ 11 – Ortsgemeinderatsmitglieder
Die Kandidaten für die Wählerlisten und deren Listenplatz werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Kandidaten für den Ortsgemeinderat, die bei ihren politischen Entscheidungen nur ihrem Gewissen unterworfen sind, werden auf die Dauer der Legislaturperiode des Ortsgemeinderates gewählt. Die gewählten Ortsgemeinderatsmitglieder der Wählergruppe wählen aus ihrer Mitte einen Fraktionsvorsitzenden als Sprecher der Gruppe.

§ 12 – Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine etwaige Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) bekannt zu geben. Falls das Amtsgericht Einwendungen hat, kann dies durch Vorstandsbeschluss geheilt werden.

§ 13 – Vertretung des Vereins nach dem BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gleichberechtigten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 14 – Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann mit 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Welschbillig die das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 – Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
a.) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b.) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c.) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d.) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e.) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f.) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 


§ 16 – Die Anwendung des Vereinsrechts
Für das Verhältnis der Mitglieder des Vereins zueinander und untereinander sowie für das Rechtsverhältnis nach außen finden im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 17 – Haftung (NEUREGELUNG)
Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

Für Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung von Vorstand oder anderen Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen. 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die seinen Mitgliedern oder Gästen bei Veranstaltungen oder Benutzung von Angeboten widerfahren.

Die Haftungsausschlüsse gelten nur im gesetzlich zulässigen Rahmen.

Aus Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Ursprungssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 01.04.2011 in Welschbillig angenommen und beschlossen. 
Vorstehende Satzung und Änderungen wurde in der Mitgliederversammlung am 20.01.2020 einstimmig angenommen und beschlossen. 
Die neue Satzung tritt mit Eintragung zum 08-04-2020 in Kraft.  
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